Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen
Grundlage bildet das Bundesgesetz über die Berufsbildung Art 19 BBG. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.
Bildungsverodnungen (Art 12 BBV / Art 13 BBV) für einen Beruf oder für ein Berufsfeld umfassen:
- Berufsbezeichnung
- Dauer und Bildungstyp (Attest, eidg. Fähigkeitszeugnis, Berufsmaturität)
- Gegenstand der Grundbildung
- Ziele und Anforderungen der Bildung in beruflicher Praxis und Berufsfachschule
- Umfang der Bildungsinhalte und die Anteile der Lernorte (Betrieb, überbetrieblicher Kurs und Berufsfachschule)
- Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel
Den Antrag, eine Bildungsverordnung zu erlassen, können landesweit tätige Organisationen der Arbeitswelt stellen.
Bund und Kantone bestimmen mit einem Ticket-System, wann welche Organisationen mit einer Reform beginnen kann und welche Rahmenbedingungen dabei zu berücksichtigen sind.
Planungshilfe, Wegweiser und Grundlage bildet das vom BBT herausgegebene «Handbuch Verordnungen» (Schritt für Schritt zu einer Verordnung über die berufliche Grundbildung).
Erlasse Downloads / Links:
- Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002
- Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003
- Wegleitung über individuelle praktische Arbeiten (IPA) an Lehrabschlussprüfungen (PDF)
- Rahmenlehrplan für den Sportunterricht an Berufsschulen (PDF)
- Berufsverzeichnis von A bis Z
- Handbuch Verordnungen des BBT
- Weitere gesetzliche Grundlagen aus dem Bildungsbereich
Erlasse nach Themen:
- Drei- bis vierjährige Ausbildung:
- zur Bildungstypen und Dauer Art. 17 BBG ,
- zur Berücksichtigung individueller Bedürfnisse Art.18 BBG ,
- Zweijährige Ausbildung mit Attest:
- zum Eidgenössische Berufsattest Art. 37 BBG,
- Besondere Anforderungen an die zweijährige Grundbildung Art. 10 BBV
- Überbetriebliche Kurse:
- Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte Art. 23 BBG
- Qualifikationsverfahren:
- Förderung der Durchlässigkeit Art. 9 BBG,
- Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren/Anforderungen an Qualifikationsverfahren Art. 33 und 34 BBG,
- Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen Art. 4 BBV ,
- Anforderungen an Qualifikationsverfahren/Andere Qualifikationsverfahren/Besondere Zulassungsvoraussetzungen
Art. 30, 31 und 32 BBV
- Berufs- und höhere Fachprüfungen:
- Formen der höheren Berufsbildung Art. 27 BBG,
- Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen Art. 28 BBG,
- Allgemeine Bestimmungen Art. 23ff BBV,
- Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen Art. 36 BBV
- Höhere Fachschulen:
- Höhere Fachschulen Art. 29 BBG
- Höhere Fachschulen Art. 28 BBV sowie Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen
- Berufsorientierte Weiterbildung:
- Zusammenarbeit Bund, Kantone, Organisationen der Arbeitswelt:
- Grundsatz Art. 1 BBG
- Zusammenarbeit Art. 1 BBV
- Nachholbildung:
- Förderung der Durchlässigkeit Art. 9 BBG ,
- Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren / Anforderungen an Qualifikationsverfahren 33 und 34 BBG,
- Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen Art. 4 BBV,
- Anforderungen an Qualifikationsverfahren / Andere Qualifikationsverfahren / Besondere Zulassungsvoraussetzungen
30, 31 und 32 BBV
- Berufsmatura:
- Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis Art. 39 BBT
- Finanzierung/Berufsbildungsfonds:
- Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung Art. 52 - 59 BBG
- Gemeinsame Bestimmungen, Pauschalbeiträge, übrige Bundesbeiträge
Art. 59 - 66 BBV - Förderung der Berufsbildung... Art. 60 BBG
- Anerkennung Art. 69 BBV
